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AGB Heilpraktiker 

​

Bei Buchung einer Leistung erklären Sie sich mit den AGBs einverstanden. 


 

AGB für Heilpraktikier für Psychotherapie 

1. Anwendung

  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Klienten (m / f / d) als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. 

  • Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot des Heilpraktiker für Psychotherapie, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker für Psychotherapie zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. 

  • Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktiker für Psychotherapie für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.

2. Inhalt des Behandlungsvertrages

  • Der Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Klienten anwendet.

  • Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Klienten entsprechen, sofern der Klient hierüber keine Entscheidung trifft. 

  • Es werden vom Heilpraktiker für Psychotherapie Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Klient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker für Psychotherapie gegenüber zu erklären. 

  • Der Heilpraktiker für Psychotherapie darf keine Krankschreibungen vornehmen, und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

3. Mitwirkung des Klienten

  • Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Klient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

4. Honorierung des Heilpraktiker für Psychotherapie

  • Das Honorar berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung/Beratung.

  • Das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) findet keine Anwendung. 

  • Das Honorar ist unmittelbar nach jeder Sitzung in bar zu entrichten. ,

  • Wird ein vereinbarter Termin seitens des Klienten/Patienten nicht 24 Stunden vor dem Termin abgesagt, wird von dem HP Psychotherapie ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt. Diese entspricht 50% des vereinbarten Honorarsatzes. 

  • Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktiker für Psychotherapien nicht gestattet. 

  • Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Klienten für empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktiker für Psychotherapie keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker für Psychotherapie empfohlen oder verordnet und vom Klienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. 

  • Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker für Psychotherapie oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker für Psychotherapie in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

5. Honorarerstattung durch Dritte

  • Soweit der Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. 

  • Der Heilpraktiker für Psychotherapie führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden. 

  • Soweit der Heilpraktiker für Psychotherapie den Klienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. 

  • Der Umfang der Heilpraktiker für Psychotherapieleistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen. 

  • Der Heilpraktiker für Psychotherapie erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Klient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

  • Sofern der Klient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker für Psychotherapie kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.

6. Vertraulichkeit der Behandlung 

  • Der Heilpraktiker für Psychotherapie behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird. 

  • Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familien-angehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann. 

  • Der Heilpraktiker für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt. 

7. Rechnungsstellung 

  • Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Klient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung. 

  • Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Klienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungs-arten und die Diagnosestellung. 

  • Wünscht der Klient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker für Psychotherapie dies entsprechend mitzuteilen.

8. Meinungsverschiednenheiten 

  • Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen. 

9. Salvatorische Klausel 

  • Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. 

  • Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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